Vereins-Statuten

Vereins-Statuten

I. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen VW Club Rheintal besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Sitz des Vereins ist Widnau.

II. Zweck

Art. 2

Der Verein bezweckt den Betrieb und die Erhaltung der Fahrzeuge welche zur Volkswagen AG gehören und der Kameradschaft.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

III. Mitglieder

Art. 3 Mitgliederkategorien

Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien und Beiträge:

  • Aktive 80.-

Art. 4 Aktive

Jede natürliche Person, die aktiv am Vereinsleben teilnimmt, ist «Aktivmitglied».

Art. 5 Eintritt

Der Vorstand kann neue Mitglieder auf Grund einer schriftlichen Anmeldung provisorisch aufnehmen. Die definitive Aufnahme erfolgt nach der Zustimmung der Generalversammlung. Weist der Vorstand eine Anmeldung ab, kann der Gesuchsteller diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung an den Präsidenten zu Handen der Generalversammlung weiterziehen. Ebenfals haben Anwärter auf die Mitgliedschaft. Die Pflicht, am Vereinsleben aktiv teilzunehemen.

Art. 6 Austritt

Der Austritt kann nach Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung zu Handen des Präsidenten auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen (d.h. Poststempel 31. Dezember). Bei einem Austritt während dem Kalenderjahr ist der Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

Art. 7 Ausschluss

Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, oder durch sein Verhalten dem Verein schadet, kann vom Vorstand, unter Angabe der Gründe, aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied zu den erhobenen Vorwürfen persönlich an oder gibt ihm die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme.

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung an den Präsidenten zuhanden der Generalversammlung weiterziehen.

Der Weiterziehung kommt aufschiebende Wirkung zu.

Art. 8 Rechte der Mitglieder

Die vereinspolitischen Rechte sind im Kapitel V «Organisation» geregelt

Art. 8 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Weisungen der Organe zu befolgen.

Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag spätestens drei Monate nach der Generalversammlung zu entrichten. Die Mitgliederbeiträge, Gebühren und Bussen werden von der Generalversammlung festgelegt. Werden die Mitgliederbeiträge nicht innerhalb diesen 3 Monaten bezahlt, kommen jeden weiteren Monat 10.- Busse dazu.

Sind die Mitgliederbeiträge nicht bis 4 Monate nach der Generalversammlung bezahlt. Führt dies zum Ausschluss des fehlbaren Mitglieds.

IV. Finanzierung / Haftung

Art. 9 Finanzierung

Der Verein wird wie folgt finanziert:

  • Mitgliederbeiträge· Erlös aus Veranstaltungen· Sponsoring

    · Spenden

Art. 10 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht.

V. Organisation

Art. 11 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 12 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. a) die Generalversammlungb) der Clubvorstandc) die Revisoren

 

a) Die Generalversammlung

Art. 13 Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres abzuhalten.

Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

1) Genehmigung der Protokolle von Generalversammlungen

2) Abnahme der Jahresberichte

3) Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes

4) Entlastung des Vorstandes

5) Mutationen

6) Festsetzung von Mitgliederbeiträgen, Gebühren und Bussen

7) Genehmigung des Budgets

8) Beschlussfassung über Statutenänderungen

9) Wahl des Präsidenten

10) Wahl der Vorstandsmitglieder

11) Wahl der Revisoren

12) Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes

Art. 14 Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen:

  1. a) auf Beschluss des Vorstandesb) auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitgliederc) auf Antrag der Revisoren

Letzterem Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen.

Art. 15 Einberufung der Generalversammlung

Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand schriftlich eingeladen.

Die Generalversammlung ist zwingend. Wer ihr unentschuldigt fernbleibt, kann gebüsst werden. Die Entschuldigung ist an den Präsidenten zu richten.

Art. 16 Anträge

Anträge gemäss Art. 13 Ziffer 12 dieser Statuten müssen bis spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.

Dieser gibt Anträge von erheblicher Tragweite sofort allen Mitgliedern bekannt.

Art. 17 Stimm- und Wahlrecht

Es sind alle Mitglieder stimm- und wahlberechtigt.

Die Wahl Unmündiger in ein Vereinsorgan bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Stellvertretung ist an der Generalversammlung nicht gestattet.

Art. 18 Erforderliches Mehr

Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Enthaltungen werden für die Bestimmung des erforderlichen Mehrs nicht gezählt.

Art. 19 Gang der Verhandlung

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten geleitet.

Nicht ordentlich traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden Generalversammlung zur Abstimmung gebracht werden.

Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.

Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmungen und Wahlen verlangt.

b) Der Clubvorstand

Art. 20 Mitgliederzahl / Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer eines Vereinsjahres gewählt. Der Vorstand konstituiert sich ausser der Wahl des Präsidenten selbst.

Art. 21 Aufgaben

Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder aufgrund dieser Statuten einem anderen Organ zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse, er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.

Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll. Der Vorstand erlässt für jedes Vorstandsmitglied ein Pflichtenheft.

Art. 22 Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem relativen Mehr gefasst.

Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied kann mündliche Verhandlungen verlangen.

Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

c) Die Revisoren

Art. 23

Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Revisor und wählt jedes Jahr einen Revisor neu. Wiederwahl ist möglich. Dem Revisor obliegt die gesamte Prüfung der Jahresrechnung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht.

VI. Auflösung des Vereins

Art. 24

Für die Auflösung des Vereins ist der Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung erforderlich. Für diesen Auflösungsbeschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Auflösungsversammlung anwesenden Mitglieder nötig. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschliesst die Auflösungsversammlung.

VII. Gültigkeit der vorliegenden Statuten

Art. 25

Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung vom 7.Juli 2017 beschlossen und in Kraft gesetzt.

Der Präsident: Simon Nüesch

Der Aktuar: Stephanie Weiss